Mehrwertsteuerbefreiung 2023 (JStG 2022) für Photovoltaikanlagen

Befreiung von der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer 2023 nach JStG 2022 für Photovoltaikanlagen

Unsere Bundesregierung hat zum 01. Januar 2023 ein Gesetz angekündigt, welches Verbrauchern / Privatkunden den Kauf von Photovoltaikanlagen (PVA) vergünstigen soll. Es geht dabei um die Reduzierung des Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatzes auf 0%. Achtung: Dieses Gesetz ist beschlossen, jedoch für die Praxis sind noch nicht alle Fragen eindeutig geklärt! Trotz dessen möchten wir unsere Kunden und Kundinnen bereits über einige Punkte dazu informieren:

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.

1. Die Befreiung soll für Anlagen in wohnungsnähe gelten. Leider gibt es hierzu noch keine konkreten Angaben, welche Werte zur Grundlage genommen werden. Wir hoffen, davon ausgehen zu können, dass man beim Kauf von Komplettsystemen (nur fest installierte und keine mobilen Anlagen), Solarmodulen und teilweise auch bei Batterien und Wechselrichtern mit einer Befreiung rechnen kann.

2. Eine Bestätigung über die Installation der PV-Anlage in wohnungsnähe (noch nicht exakt definiert) vom Käufer/Kunden an den Verkäufer ist zwingend notwendig. Der Kunde/Die Kundin füllt dann dieses Formular aus. Hierin bestätigen Sie, dass die PV-Anlage in wohnungsnähe errichtet wurde, unter 30kW peak liegt und frühestens zum 01.01.2023 in Betrieb genommen wird. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie dann bitte an info@elektrotresen.de. Fügen Sie unbedingt die Rechnungsnummer hinzu.

3. Für den Ablauf Ihrer Bestellung ist zu beachten, dass es sich hier ausschließlich um Produkte für Ihre PV-Anlage handeln muss, die im ersten Schritt von Ihnen inkl. 19% USt bezahlt werden. Kabel, Klemmen oder sonstige für die PV-Anlage notwendigen Bestandteile oder andere Waren bestellen Sie bitte separat. Wir können nicht prüfen, ob diese Artikel tatsächlich für Ihre PV-Anlage bestimmt sind. Der Warenkorb gibt Ihnen einen Hinweis zu jeder Artikelposition, ob es sich um einen "PV-Artikel" handelt. Für die Erstattung der Umsatzsteuer ist es notwendig, dass Sie Ihre Zahlung per Vorkasse (nicht per PayPal, aPay oder sofortüberweisung.de) vornehmen. Nur so ist eine korrekte und für das Finanzamt transparente Zahlungsabwicklung (in diesem Fall Ihre Erstattung) möglich. Wir danken hier für Ihr Verständnis.

Im Übrigen bitten wir Sie, zu beachten, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer nur erfolgen kann, wenn mit Ihrer Bestellung und dem ausgefüllten PDF-Dokument alle Bedingungen erfüllt sind.

4. Sofern das Gesetz nicht beschlossen werden sollte oder zu viele Unklarheiten für den Käufer/Kunden und Verkäufer auftreten, haben Sie auf jeden Fall die Möglichkeit, Ihre Bestellung zu stornieren und erhalten Ihr bereits gezahltes Geld umgehend zurück. Da es sich hier um ein deutsches Gesetz handelt, gehen wir davon aus, dass Sie als Kunde/Kundin ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben müssen - insofern ist eine Befreiung von der Zahlung der USt innerhalb der EU an Privatkunden nicht möglich.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Rückerstattung der Umsatzsteuer nur erfolgen kann, wenn es der gesetzliche Rahmen zulässt. Die Rückerstattung der Umsatzsteuer erfolgt generell erst nach Inbetriebnahme der PV-Anlage ab 01.01.2023. Auslieferungen von PV-Komponenten vor diesem Datum sind von der Rückerstattung ausgeschlossen. Falls wir weitere Informationen zu Ihrem Auftrag benötigen, melden wir uns bei Ihnen per E-Mail. Da wir im Vorfeld einer Bestellung eines Verbrauchers nicht wissen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind, erfolgt unsere Rechnungslegung immer mit dem vollen jeweils gültigen Umsatzsteuersatz.
Artikel, die für eine PV-Anlage verwendet werden können, jedoch auch anderweitig verwendbar sind (z. Bsp. Kabel, etc.), unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung.

Wir müssen leider warten, bis der Gesetzgeber hier Klarheit schafft.

Ihr elektrotresen-Team

weitere Infomationen finden Sie hier:
Jahressteuergesetz 2022
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen